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doch etwa 1297/98. o. J. o. T.

(König Wenzel v. Böhmen) ertheilt seinen Verwandten Herzog Bolko und dessen Sohn Herzog Heinrich von Jauer (dominum B. inclitum Hevie? et H. filium ejus inclitum ducem de Jawere) freies Geleit, so dass die beiden Herzoge mit allen ihren Grafen für jeden Ort seines Königreiches freien Zu- und Weggang haben sollen.

Aus einem böhm. Formelbuche in der Bibl. zu Colmar mitgetheilt im cod. dipl. Morav. VII. 971.


Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 7, 1886; Regesten zur schlesischen Geschichte, Th. 3: Bis zum Jahre 1300. Herausgegeben von Colmar Grünhagen.